SATZUNG.

Satzung des Förderverein Jugendarbeit

Art. 1 Name und Sitz

a. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Jugendarbeit in Benediktbeuern und Bichl e. V.". Sitz des Vereins ist Benediktbeuern.

b. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

c. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wolfratshausen einzutragen.

 

Art. 2 Vereinszweck

1.) Zweck des Vereins ist

• Förderung der Kinder- und Jugendarbeit nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) in Benediktbeuern und Bichl

• Förderung geeigneter Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (z. B. Don Bosco Club)

• Förderung der offenen Jugendarbeit, insbesondere der sozialen und kulturellen Jugendbildung

• Förderung der schulbezogenen Kinder- und Jugendarbeit in Benediktbeuern und Bichl

• Vertretung und Unterstützung der Interessen von Kindern und Jugendlichen aus Benediktbeuern und Bichl

• Beschaffung und zur Verfügung Stellung finanzieller Mittel für die Einrichtungen für Kinder und Jugendliche

• Förderung außerschulischer Bildungsarbeit mit allgemeinen, politischen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Schwerpunkten

2.) Der Verein arbeitet demokratisch im Sinne des Grundgesetzes und ist parteipolitisch und konfessionell neutral

3.) Die Mitgliedschaft im Kreisjugendring, im Bayerischen Jugendring und die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen wird angestrebt.

 

Art. 3 Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.       Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Art. 4 Mitgliedschaft

1.) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die gewillt sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.

2.) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder.

3.) Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Austrittserklärung

b) durch Ausschluss aus dem Verein,

c) durch Tod

4.) Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss schriftlich bis spätestens 30. September erklärt werden.

5.) Ein Mitglied, das den satzungsmäßigen Pflichten nicht mehr nachkommt oder in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann        durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

6.) Abgelehnte Personen haben die Möglichkeit des Widerspruchs; über den Widerspruch entscheidet die

Mitgliederversammlung

 

Art 5. Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Sie kann den Beitrag für bestimmte Personengruppen ermäßigen.

 

Art. 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

Art 6.a Rechnungsprüfer

Die Kassenführung sowie die satzungsmäßige und gemeinnützige Verwendung der Mittel ist von zwei Rechnungsprüfern, die jeweils auf vier Jahre gewählt werden, zu prüfen. Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht aus dem Vorstand gewählt werden.

 

Art. 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1. der/dem Vorsitzenden

2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. der/dem Kassier/ in

4. der/dem Schriftführer /in

5. sowie bis zu zwei Beisitzern/ innen

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

Art. 8 Zuständigkeit des Vorstandes

a. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

b. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c. Verwaltung des Vereinsvermögens

d. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

Der/die erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.

 

Art. 9 Sitzung des Vorstandes

1.) Der Vorstand erledigt sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest, besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte und vollzieht die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse

2.) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen.

3. Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

4.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des leitenden Vorsitzenden.

 

Art. 10 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder.

Ihre Aufgaben sind:

a. Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie Wahl der Rechnungsprüfer.

b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung.

c. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins,

e. Beschlussfassung über den Widerspruch bei Aufnahme bzw. Ausschluss aus dem Verein

2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3.) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen.

4.) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.

5.) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 

Art. 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

1.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglied sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

2.) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der

Satzung, zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich

3.) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die

Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

Art. 12 Auflösung

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Verwaltungsgemeinschaft Benediktbeuern, die es ausschließlich für die Jugendarbeit in der Verwaltungsgemeinschaft Benediktbeuern zu verwenden hat

 

Art. 13 Schlußbestimmung

Sollte das Finanzamt die Erlangung der Gemeinnützigkeit von Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Satzung abhängig machen, ist der Vorstand berechtigt, diese entsprechend vorzunehmen.

 

Benediktbeuern, 22.7.2003

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